26.01.2012
Kfz-Versicherung darf nicht immer auf günstigere Alternativen verweisen
Im Schadensfall kann die Autoversicherung, die den Schaden reguliert, ein ordentliches Wörtchen dabei mitsprechen, wie, durch wen und in welcher Form die Regulierung erfolgen soll. Diese Bevormundung der Versicherten zur Kostenoptimierung der Versicherungen hat jedoch seine Grenzen, wie z.B. ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Berlin beweist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die gegnerische Versicherung versucht, den Kläger auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen – indem sie dem Versicherten Anschrift, Telefonnummer und Stundenverrechnungssatz möglicher Alternativwerkstätten nannte.
Das jedoch stellt nach Auffassung des Gerichts kein „konkretes Angebot“ dar, da der Geschädigte erst eine umfangreiche Recherche hätte starten müssen um herauszufinden, ob einer dieser Anbieter tatsächlich eine günstigere Reparaturmöglichkeit bieten könnte.
Landgericht entscheidet zugunsten des Versicherten
Das Landgericht entschied nun zugunsten des Versicherten, der bei fiktiver Schadensberechnung damit Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten hat, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entstehen würden. Der Richter betonte, dass die gegnerische Kfz-Versicherung die Dispositionsfreiheit des Geschädigten grundsätzlich nicht aushöhlen dürfe – unabhängig von Alter und Laufleistung des beschädigten Fahrzeugs.

