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Sonntag, den 5. September 2010

29.04.2010

Versicherung haftet nicht für vermittelte Dienstleistung

Organisiert eine Autoversicherung für einen Kunden eine Dienstleistung und wird dabei das Fahrzeug beschädigt, haftet die Versicherung nicht für die Fehler des durchführenden Unternehmens. Das geht aus einem aktuellen Urteil des AG München hervor.

Der Kläger war in den Niederlanden wegen eines Motorschadens mit seinem Auto liegengeblieben. Da er eine Versicherung abgeschlossen hatte, die auch die Rückführung des Fahrzeugs aus dem Ausland umfasst, benachrichtigte der seine Assekuranz. Als der Kläger sein Auto erhielt, stellte er jedoch Beschädigungen fest,  die seiner Ansicht nach zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Den Schaden von fast 3.000 Euro sollte nun seiner Ansicht nach die Assekuranz bezahlen – schließlich habe sie das Abschleppen organisiert.

Bei Gericht sah man die Lage etwas anders und wies die Klage ab: Da die Versicherung das Abschleppen weder selbst noch mithilfe eines Erfüllungsgehilfen durchgeführt hatte, sei sie nicht für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Der Kläger muss nun das Abschleppunternehmen in Regress nehmen.  

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